§. 1. Land und Volk der Germanen.
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geschlossen. Eine Schande war es, die Schlacht zu verlassen, wenn der Führer gefallen war. Wie die Führer um den Sieg, so hatte das Gefolge für sie zu kämpfen. Nach dem Siege wurde die Beute zu gleichen Teilen unter die Kämpfer verteilt und ein Teil den Göttern geopfert. Auf Beutezügen und Heerfahrten nach Abenteuern wurde ein Fürst oft von waffenfähigen und kriegsfrohen Jünglingen und Männern begleitet, die sich ihm freiwillig als Gefolge an-schlofsen und im Frieden als Ehrenwache dienten.
Während bei den meisten germanischen Völkerschaften die Verfassung eine republikanische war, hatten einzelne germanische Stämme, besonders im Osten, Könige. Wo man einen solchen einsetzte, wählte man den Besten und Tapfersten aus den edeln Geschlechtern und erhob ihn vor dem versammelten Volk auf den Schild. Die übertragene königliche Würde blieb erblich, doch so, daß der Nachfolger vom Volke immer wieder gewählt wurde. Der König führte den Oberbefehl im Krieg und vereinigte im Frieden die weltliche und geistliche Gewalt in seinen Händen. Ihm fiel ein Teil des Wergeides und der Kriegsbeute zu; von den besiegten Feinden empfing er Abgaben, von seinen Untergebenen Geschenke. Unter den Königen gewann das Gefolge besondere Bedeutung; sie konnten ihren Dienern höhere Ehren und größeren Landbesitz gewähren; aus ihrem Gesolge wählten die Fürsten ihre Beamten, und die Dienstmannen des Königs, der Marschall, der Kümmerer, der Truchseß und Mundschenk, nahmen bald denselben Rang ein, wie die hohen Beamten der römischen Kaiser. Aus dem Gefolge der Könige ging so ein neuer Adel hervor.
Aus der Einrichtung des Gefolges entstand bei den Franken, Goten und Langobarden allmählich das Feud al- oder Lehnswesen. Wenn nämlich von diesen ein Land erobert war, so wurde es gewöhnlich in 3 Teile geschieden; einen empfing der König, den zweiten seine Krieger, den dritten durften die Besiegten gegen Entrichtung einer Abgabe behalten. Der Krieger empfing ein freies, erbliches Eigentum (Allod), und er verpflichtete sich dafür, beim allgemeinen Aufgebote dem Heerbanne zu folgen. Um Freie aber an seine Person zu fefseln, überließ ihnen der König einen Teil seines Allods zu zeitweisem oder auch lebenslänglichem Nutz- und Nießbrauchs, Ein solches Gut war ein bewegliches; es konnte vom Lehnsherrn wieder gefordert werden, und der Lehnsträger (Vasall) übernahm damit die Verpflichtung, zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn zu gehören und denselben in Krieg und Frieden zu schirmen.
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§. 15. Karl der Große.
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Markgrafen übergeben, dem die Verteidigung der Grenzen gegen äußere Feinde oblag, weshalb er auch größere Rechte und mehr Macht besaß. Über die befestigten Plätze oder Burgen waren Burggrafen, über die kaiserlichen Pfalzen oder Paläste Psalzgrafen eingesetzt. Alljährlich zogen in Karls Auftrag zwei Sendgrafen, je ein geistlicher und ein weltlicher in jedem Sprengel, durch die einzelnen Landschaften des Reiches, welche die Beamten beaufsichtigten, Beschwerden entgegennahmen, die Rechte des Königs wahrnahmen und die Teile des Reiches in fester Verbindung mit ihm hielten. Auf den großen Reichsversammlungen im Mai und den kleineren im Herbste hatten sie Bericht über ihre Sendung abzustatten. Die Reichsversammlung bestand aus allen weltlichen und geistlichen Großen, den hohen Hofbeamten, den Bischöfen, Äbten, Grafen und dem königlichen Dienstgefolge. Sie versammelte sich meist in Verbindung mit der großen Herrschau des Maifeldes, um über Gesetze zu beraten. Außer dieser Versammlung bediente sich Karl bei der Gesetzgebung noch des Staatsrates, der nur aus den hohen Hofbeamten und den Großen des Reiches zusammengesetzt war. Die Beschlüsse dieser Versammlungen unterlagen der Genehmigung des Kaisers. Wurde diese erteilt, so waren sie zu Gesetzen erhoben und erhielten infolge ihrer Einteilung in Kapitel den Namen Kapitularien. Sie bildeten das erste Gesetzbuch der Deutschen. Daneben wurden die alten Rechtsgebräuche der Sachsen, Friesen und Langobarden ausgezeichnet und in Kraft belassen. Alle Fäden der Verwaltung und Gesetzgebung liefen in Karls Händen zusammen: er war der höchste Richter, er verfügte über alle Streitkräfte des Reiches, er entschied über Krieg und Frieden. Seine Befehle untersiegelte er mit seinem Degenknopf, auf welchem sein Namenszug eingegraben war. Bei der Ausfertigung eines Befehles an einen starrsinnigen Vasallen pflegte er wohl zu sagen: „Hier ist mein Befehl und hier das Schwert,
das Gehorsam schaffen wird."
Die bewaffnete Macht Karls bestand aus dem Heerbann und Dem Gefolge. Den Heerbann bildeten alle Freien, welche mindestens vier Hufen Landes besaßen, dann die von mehreren minder Begüterten gemeinschaftlich Ausgerüsteten und die Hintersassen der Freien. Die Geistlichkeit war vorn Kriegsdienst befreit. Das Gefolge bestand aus den Vasallen und ihren Dienstleuten und machte den eigentlichen Kriegerstand aus. Die häufigen Kriege verminderten die 3^hl der Freien, welche, des Kriegsdienstes müde, ihr Eigentum verkauften, um desselben überhoben zu werden, oder es an ange-
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Extrahierte Personennamen: Karl_der_Große Karl Karls Karl Karl Karls Karls
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Dritte Periode des Mittelalters.
führten dem Abenblanb die Schätze des Morgenlanbes zu; Venebig würde durch feine Kolonieen im Osten (§. 25, 4) die Hauptvermittlerin zwischen Europa, Asien und Afrika und die Grünberin neuer Hanbels-straßen. Die Wissens chaften und Künste empfingen Anregung: die geographischen und naturwissenschaftlichen Kennt-nisse mehrten sich, die klassische Litteratur sanb in Italien eine Stätte, in Deutschland entwickelte sich die erste Blütezeit der deutschen Litteratur (§. 31). Durch die Kreuzzüge hob sich, namentlich in Frankreich, auch das Ansehen und die Macht der Könige. Viele Ritter kehrten nicht roieber heim, und ihre Lehnsbesitzungen fielen an den König zurück, der auf biefe Weise in den Besitz ausgebehnter Domänen gelangte. Die Kreuzzüge finb das Helb en -zeitalter des Ritter stanb es. Sie entrissen benselben der Ver-wilberung und steckten ihm, besonbers in den brei, roährenb der Kreuzzüge gestifteten Ritterorben (§. 30) durch den Kampf gegen die Feinde des Christentums ein höheres Thatenziel. Nach den Kreuzzügen verminberte sich die Leibeigenschaft, und es entwickelte sich allmählich der sogenannte britte Stanb der Bürger und Bauern, auf welchem das Wohl der Staaten beruht. Die Ritter mußten, um die zu einem Kriegszuge erforberlichen Gelber aufzubringen, Güter, Rechte und Freiheit ihren Unterthanen verkaufen. Viele Bürger und Leibeigne ertrotzten sich feitbem von dem schwächer geworbenen Herren-stanb, was ihnen das Recht versagte. Besonbers waren es die auf = Mühenben Städte, welche dem Abel Gewalt entgegen zu setzen wagten und ihn an Macht und Ansehen balb überflügelten. Wäh-renb der Kreuzzüge mehren sich auch die Besitztümer der Kirche im Abenblanbe infolge von Schenkungen, Käufen und Vermächtnissen außerorbentlich, und die Kirche erreichte unter Innocenz Iii. (§. 29) den Gipfelpunkt ihrer Macht.
§. 26. £ofliac uen Sachsen 1125 —1137.
Heinrich V. hatte feine Neffen Konrab von Franken und Friedrich von Hohenstaufen zu Erben feiner Güter eingesetzt und den letzteren den Fürsten zu feinem Nachfolger empfohlen. Als er aber gestorben war, versammelten sich die deutschen Fürsten aus Sachsen, Franken, Schwaben und Bayern mit ihrem Gefolge, an 60 000 Mann, auf beiben Seiten des Rheins bei Mainz, um von ihrem Wahlrechte Gebrauch zu machen und einen neuen König zu wählen. Als die tvürbigsten würden die Herzoge Friedrich von Schwaben, Lothar von Sachsen und Markgraf
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Extrahierte Ortsnamen: Europa Asien Afrika Italien Deutschland Frankreich Sachsen Sachsen Schwaben Bayern Rheins Mainz
§. 39, 5. Der Norden und Osten.
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selben in der Schlacht bei Tannenberg 1410. Wladislavs Sohn Wladislav Iii. (1434—1444) vereinigte Ungarn wieder mit Polen und fiel im Kampfe gegen die Türken bei Varna. Dessen Sohn Kasimir Iv. (1447—1492) schloß mit dem deutschen Orden den Frieden zu Thorn 1466, der Westpreußen zu einem Besitz, Ostpreußen zu einem Lehn der polnischen Krone machte. Aber trotz dieser Gebietserweiterung blieb Polen in der Kulturentwickelung und Machtentfaltung zurück. Bei jedem Thronwechsel wußte der Adel seine Vorrechte zu mehren und die Königsmacht zu schwächen, von Osten her drängten die Russen (Teil Iii, §. 11, 1), von Süden her die Türken erobernd gegen dasselbe vor.
Ungarn hatte unter Kaiser Heinrich Iii. die deutsche Oberhoheit anerkannt, war aber dann wieder unabhängig geworden. Als mit Andreas Iii. das Haus Arpad (1301) erlosch, wurde Ungarn ein Wahlreich und erhielt einen Urenkel Stephans V., Karl Robert, aus dem Hause 2lnjou von Neapel zum König (1308 —1342). Dessen Sohn Ludwig der Große (1342 bis 1382) erhob Ungarn auf den Gipfel seiner Macht. Er erwarb Polen, eroberte die Walachei, Bulgarien und Dalmatien, verbesserte die Rechtspflege, förderte den Land-und Weinbau (Tokaier) und schützte Bürger und Bauern gegen Druck und Willkür. Durch die Vermählung seiner Tochter Maria mit dem nachmaligen Kaiser Sigismund erhielt Ungarn mit dem deutschen Reich denselben Fürsten. Sigismund vererbte Ungarn seinem Schwiegersohn Albrecht Ii. von Östreich, von dem es an seinen unmündigen Sohn Ladislaus (Posthumus) überging. Für diesen führte der Fürst von Siebenbürgen Hunyadi die vor-mundschaftliche Regierung und verteidigte das Land tapfer gegen die Türken. Nach dem Tode des Ladislaus erhoben die Ungarn den Sohn Hunyads, Matthias Corvinus (1458—1490), auf den Thron. Dieser behauptete sich auf demselben gegen den Kaiser Friedrich Iii., welchen er bis Östreich und Steiermark zurückdrängte, eroberte Mähren, Schlesien und die Lausitz und entriß den Türken die Moldau und Walachei. Er förderte Kultur und Bildung, zog Künstler und Gelehrte in sein Land und errichtete die Universität Ofen. Aber mit seinem Tod verschwand die kurze Blüte Ungarns wieder. Es wurde mit Böhmen vereinigt, die Magnaten beschränkten die königliche Gewalt und rissen die Macht des Landes an sich, von außen drangen die Türken ein. Als der letzte König Ludwig Ii. in der Schlacht bei Mohacz 1526 fiel, kam Ungarn an den mit
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§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
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Vierte Periode des Mittelalters.
und nach der Zeit Morgen spräche oder Handwerk, in späteren Jahrhunderten, wo sie nur einigemal im Jahre regelmäßig gehalten wurden, das Quartal genannt. Man versammelte sich in Hand-werks her der gen, wo um festen Preis alle einheimischen und fremden Gewerbsgenossen Speise, Trank und Quartier haben konnten, oder in eigens erbauten oder eingerichteten Häusern und Stuben, welche den Namen Zunfthaus. Zunftstube oder Jnnungs-niederlagen führten. Der Verwalter oder Herbergsvater hieß Zunft- oder Stubenknecht. Die Statuten und Gesetze, alle Dokumente und Schriftsachen, das Siegel und die Kasse wurden in der Zunftlade aufbewahrt und alle Verhandlungen bei offener Lade vorgenommen. Ein größeres Ansehen erlangten die Zünfte durch die Selbstbewaffnung und die regelmäßigen Übungen im Kriegshandwerk; sie besaßen ihre eigenen Wassen, Banner und Zeug-hä user. Jeder widmete willig seine freie Zeit, um in der Handhabung der Waffen sich zu vervollkommnen. Diese kriegerische Haltung verschaffte den Zünften sogar gleiche Rechte mit den Altbürgern. Anfangs waren die Zünfte nämlich frei von den Lasten der Bürger und hatten nichts zum städtischen Haushalte beizusteuern. Als sie aber zur Steuerpflicht angehalten worden waren und von der redlichen Verwaltung der städtischen Gelder durch die Altbürger-Geschlechter sich nicht überzeugt hielten, forderten sie nicht nur Rechnungsablage, sondern auch Anteil an der städtischen Verwaltung. Das Sträuben der Patrizier gegen diese Neuerungen machte die Zünfte in ihrem Streben nur energischer und zäher; nach langem Streite siegten sie und erkämpften sich nach und nach die Zulassung zum vollen Bürgerrecht, zum Mitgenuß des Gemeindevermögens und zur Befähigung, ein städtisches Amt zu bekleiden. So bildete sich in der Folge eine gemischte Bürgerschaft; die eine Hälfte bestand aus den vormals allein ratsfähigen Edelleuten und Rittern, den Geschlechtern und allen Altbürgern, wozu die Rentiers, Kaufleute, Wechsler, Goldschmiede, Salzleute und Tuchherren gehörten, die andern aus den zünftigen Handwerkern, welche je nach Beruf und Arbeit oft wunderlich eingeteilt waren. So umfaßte z. B. in Zürich (um 1336) die Schmiedezunft nicht nur die Schmiede, Schwertfeger, Kannengießer, Glockengießer und Spengler, fondern auch „die Bader und Scherer", die Chirurgen des Mittelalters.
Die deutschen Städte errangen sich durch Fleiß und Ausdauer allmählich Ansehen und Wohlstand und wußten sich in
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§. 1. Land und Volk der Germanen.
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Germanen eine tiefe Bedeutung und erinnerte die Frau an ihre Pflicht, daß sie im Krieg und Frieden, im Glück und Unglück die treue Gefährtin des Mannes bleiben und mit ihm leben und sterben müsse. Sie empfing an ihrem Ehrentage, was sie unversehrt und würdig ihren Kindern übergeben, und was ihre Schwiegertochter einst wieder empfangen sollte, um es den Enkeln zu überliefern.
Im Haufe war die Frau die über das gesamte Hauswesen gebietende Herrin; ihr gehorchten Knechte und Mägde, ihr lag die Bestellung des Feldes, die Bereitung der Speisen, die Anfertigung der Kleider und die Pflege der Kranken ob. Insbesondere war der Hausmutter die Pflege und Erziehung der Kinder anvertraut, da man diese den Ammen und Mägden nicht überlassen wollte. Die ganze Erziehung war auf Abhärtung berechnet; der Freigeborne und der Sklavenfohn wurden gleich gehalten. Erst später trennte sich im Leben der Freie von dem Sklaven. Unter den Spielen der Jugend war besonders der Waffen tanz beliebt, bei welchem sich die Jünglinge tanzend zwischen Lanzen und Schwertern einherbewegten. Der Lohn bei diesem gefährlichen Spiel war die Freude und Lust der Zuschauer. Hatte der Jüngling unter diesen und ähnlichen Übungen das bestimmte Alter erreicht und sich körperlich entwickelt und ausgebildet, so wurden ihm in feierlicher Versammlung die Zeichen des freien Mannes, Schild und Speer, überreicht; dies nannte man die Schwertleite. Nun trat er in die Reihen des Heeres ein und durfte fortan als wehrhafter, freier Mann an allen öffentlichen Verhandlungen teilnehmen und einen eignen Herd gründen. Nach dem Tode des Vaters erbten die Söhne das väterliche Gut; die Töchter hatten keinen Anteil an demselben (§. 16, 2).
Gemeinde- und Staatseinrichtungen. Bei den germanischen Völkerschaften unterschied man Freie und Unfreie. Unter den Freien ragten die Edel in ge durch großen Besitz und Ansehen hervor, ohne jedoch einen mit Vorrechten versehenen Stand zu bilden. Die Unfreien waren rechtlos und standen unter dem Schutze eines Freien. Sie zerfielen in Hörige (Liten d. h. Leute) oder Halbfreie, die kein freies Besitztum, sondern Haus und Hof in Erbpacht hatten, wofür sie dem Grundherrn zu einer jährlichen Abgabe verpflichtet waren, und Sklaven, wozu meist Kriegsgefangene und deren Nachkommen gehörten, welche zur Feldarbeit verwandt wurden. Die Hörigen waren wie die Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, die Sklaven dagegen davon ausgeschlossen. Das Gut des Freien hieß Allod, das Pachtgut des Hörigen Feod.
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§. 28, 1. Frankreich.
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die westlichen Küstenländer südwärts der Seine den Königen von England, und die burgundischen Länder im Osten wurden Teile des deutschen Reiches. Aber die Kapetinger verstanden es, durch Klugheit und Geschick die Adelsmacht allmählich zu schwächen und die Macht und den Besitz der Krone zu stärken und zu vermehren. Sie wußten dem Lande Thronstreitigkeiten dadurch fern zu halten, daß sie seit Hugo Kap et (987 — 996) den Gebrauch beobachteten, noch bei ihren Lebzeiten ihre Nachfolger krönen und als Mitregenten anerkennen zu lassen. Diese Regel wurde so lange befolgt, bis die königliche Macht fest genug gegründet schien und der Adel das Erbrecht nicht mehr bestritt. Besonders hob Ludwig Vi. (1108 —1137) das königliche Ansehen, indem er sich dem Adel gegenüber in dem aufstrebenden Bürgertum eine kräftige Stütze schuf. Er hob auf den Rat des weisen Abtes Suger von St. Denis auf seinen Gütern die Leibeigenschaft auf und stellte den Städten seines unmittelbaren Gebietes gegen besondere Zahlungen Freiheitsbriefe aus. Die Städte wählten nun selbst ihren Rat und schützten die erworbenen Freiheiten vor den Übergriffen des Adels mit eignen Waffen und eignen Führern. Seitdem verkauften auch die Großen ihren Städten solche Rechte und Freiheiten, und diese stellten sich unter den Schutz des Königs. Eine Folge dieser Gemeindeeinrichtungen war, daß Handel und Gewerbe aufblühten, der Bürgerstand sich ausbildete, die Macht des Königs wuchs und diejenige des Adels sank. Ludwig Yii. (1137—1180) setzte, von Suger unterstützt, das Werk seines Vaters fort und unternahm den zweiten Kreuzzug (Z. 25, 2). Er war bereits mit Eleonore (Z. 32,7), der Erbin von Guienne und Poitou, vermählt, als er den Thron bestieg, ließ sich aber 1152 von ihr scheiden, worauf Eleonore sich mit dem Herzog der Normandie, Heinrich Ii. Plantagenet*) vermählte, dem Urenkel Wilhelms des Eroberers, welcher von seinem Vater Anjou, Maine und Touraine und durch seine Mutter die englische Krone erbte (siehe Stammtafel). Seitdem besaß Heinrich in Frankreich mehr Land als sein Lehnsherr, der französische König. Dieses Mißverhältnis gab Anlaß zu langwierigen Kämpfen zwischen Frankreich und England.
Philipp Ii. August (1180 —1223) entzweite sich auf dem dritten Kreuzzug (§. 25, 3) mit Richard Löwenherz und kehrte vor demselben aus Palästina zurück. Er entriß England die Normandie nebst den südlich davon gelegenen Landschaften und siegte über das ver-
*) Sein Ssatcr, Graf Gottfried von Anjou, erhielt von der Gewohnheit, einen blühenden Ginsterzweig (plante de genet) an seinen Helm zu stecken, den Namen Plantagenet.
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Extrahierte Ortsnamen: Frankreich England Maine Frankreich Frankreich England Palästina England
§. 30. Das Rittertum und die Ritterorden.
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eiser, hat nirgends schrecklicher gewütet als in Spanien. Die spanische Inquisition verurteilte von 1481 —1808 342000 Personen; von diesen wurden 32 000 in Person, 18 000 im Bildnisse verbrannt und die übrigen mit strengen Strafen heimgesucht. In Spanien wurde die Inquisition erst 1820 abgeschafft.
Auch in Deutschland trat 1231 der Dominikanerkonrad von Marburg, der Beichtvater der heiligen Elisabeth, aus, um dieketzer aufzuspüren und „zur Ehre Gottes" zu verbrennen. An 80 Menschen starben auf dem Scheiterhaufen. Als aber der Inquisitor sich nicht mehr mit dem armen Volke begnügte, sondern auch Adlige vor seinen Richterstuhl lud, wurde er nebst zwölf Helfershelfern im Walde von Kappel bei Marburg erschlagen. Ein stehendes Ketzergericht konnte sich in Deutschland nicht halten.
§. 30. 2)as Juffedum ums ttie litteroitien.
Eine der glänzendsten Erscheinungen und Eigentümlichkeiten des Mittelalters war das Rittertum. Es war entstanden, als der bei den Germanen übliche Heerbann aufgehört hatte, und erhob sich zwischen dem höheren Adel, welcher sich im Besitze von Reichslehen befand, und dem Hörigen. Der Ritterstand bildete den niederen Adel und umfaßte sowohl die Inhaber von Lehnsgütern wie auch die Dienstmannen (Ministerialen) der Herrenhöfe; er war durch gemeinsame Sitte und Lebensanschauung so innig verbunden, daß jeder förmlich in denselben ausgenommen werden mußte.
Wer Ritter werden wollte, mußte demnach einem freien Geschlechte angehören. Die ersten sechs Jahre blieb der Knabe unter der Aufsicht der Mutter, nachher wurde er als Edelknabe an den Hof des Lehnsherrn oder eines fremden Ritters geschickt, wo er neben kleinen dienstlichen Verrichtungen in Gottesfurcht und feiner Sitte unterwiesen wurde und die ritterlichen Künste erlernte. Im 14. Jahre erhielt der Junker oder Knappe einen Degen, mußte von jetzt an die Pferde und Waffen seines Herrn besorgen, ihn begleiten und im Kampfe aus dem zweiten Gliede mitstreiten. So vorbereitet, gelangte der Knappe mit dem 21. Jahre zur Ritterwürde, bei deren Er-teilung große Feierlichkeiten üblich waren. Nach einem strengen Fasten brachte der Knappe die Nacht mit einem Priester und Paten im Gebete zu und empfing das heilige Abendmahl. Dann trat er in die Kirche, wo er eidlich gelobte, Gott zu fürchten uni) zu ehren, täglich die heilige Messe zu hören, für den christlichen Glauben zu streiten, die Kirche und ihre Diener zu schützen, die Unschuld zu schirmen, dem Vaterlande zu helfen, dem Kaiser gehorsam zu sein, das gegebene Wort zu halten und tadellos vor Gott und
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